Stand: aktualisiert gemäss den Beschlüssen der ausserordentlichen Generalversammlung
vom 4. Juli 2008, an Gesellschaftsform "Verein" angepasst: November 2008
| Recht |
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1. |
Das Recht zur Benützung erhalten Mitglieder und Nichtmitglieder. |
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| Anmeldung |
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2. |
Die Anmeldung hat schriftlich oder mündlich bei der Meldestelle
zu erfolgen.
Benützer müssen sich frühzeitig bei der Meldestelle nach einem
freien Termin erkundigen. |
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| Prioritäten |
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3. |
Für die Benützung gilt folgende Prioritätenordnung:
- Feuerwehranlässe: eine allfällige Fahrzeugentschädigung ist
dem Verein abzuliefern.
- Vereinsanlässe: kostenlose Benützung.
- Mitglieder: in der Reihenfolge ihrer Anmeldungen.
- Nichtmitglieder: in der Reihenfolge ihrer Anmeldungen.
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| Dauer und Zeitpunkt der Benutzung |
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4. |
Bei der Anmeldung wird die maximale Benützungsdauer
vereinbart und eingetragen. Ein Anspruch auf Benützung von
mehr als 24 Stunden besteht erst, wenn die Meldestelle dies
ausdrücklich zugesichert hat.
Die Meldestelle darf längere Benützungen von mehr als
72 Stunden nur nach Absprache mit dem Vorstand vereinbaren. |
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| Benützung |
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5. |
Jedes Mitglied als Lenker, wie auch als Nichtlenker gilt als
Benützer.
Instruktion wird auf Verlangen geboten. Fahrer müssen auf den
entsprechenden Fahrzeugen ausgebildet sein. In besonderen
Fällen kann ein Fahrer gegen entsprechende Entschädigung zur
Verfügung gestellt werden.
Die Meldestelle kann von sich aus die Benützung verweigern,
wenn sie berechtigte Zweifel an der Fähigkeit des Benützers zur
Lenkung des Motorfahrzeuges hegt.
Bei Unfällen ist immer die Polizei zu verständigen (zwecks
Erstellung eines Polizeirapportes). |
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Massnahmen nach der Benützung |
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6. |
Nach der Benützung sind folgende Arbeiten sofort zu erledigen:
- Tank auffüllen.
- Reinigung des Fahrzeuges.
- Eintrag im Fahrtenkontrollbuch.
- Eintrag im Rechnungsordner (nur Mitglieder).
- Über besondere Vorkommnisse wie z.B. Schäden, Unfälle usw,
ist die Meldestelle sofort zu orientieren.
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| Haftung |
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7. |
Jeder Benützer haftet selbst für Schäden die durch keine
Versicherung gedeckt sind.
Der Verein ist als Motorfahrzeugeigner gegen Ansprüche aus
Haftpflicht, und Kasko (Vollkasko) versichert.
Bei Vollkaskoschäden gilt ein Selbstbehalt von Fr. 1'000.—.
Als Grundlage gelten die allgemeinen Versicherungsbedigungen
der ’Zürich-Versicherungen’. |
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| Missbrauch |
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8. |
Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen ahndet der
Vorstand durch geeignete Massnahmen. |
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| Tarife |
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9. |
Mitglieder
Grundgebühr pro Benützung:
Fr. 20.—
Kosten pro Kilometer:
Fr. 2.— |
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Nichtmitglieder
Grundgebühr pro Benützung:
Fr. 100.—
Kosten pro Kilometer:
Fr. 2.—
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Die obigen Tarife gelten als 'trockene' Vermietung, d.h. ohne
Treibstoffkosten. Der Treibstoff wird zusätzlich verrechnet.
Die Gesamtgebühr wird jeweils auf den nächsten Franken
aufgerundet. Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage (nach Erhalt der
Rechnung).
Nichtmitglieder haben ein Depot von Fr. 200.— zu leisten. |
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Füürwehrauto-Vereines Erlenbach |